1. Vorbemerkung
Der Auftragnehmer hat sich gegenüber Passion 4 Experts (P4EX) als Unternehmen bzw. freiberuflicher Spezialist für die Erbringung von IT-, Engineering-, Business-, Consulting-, Management-Dienstleistungen angeboten.
Der Auftragnehmer wickelt im Auftrag von P4EX für deren Kunden einen projektbezogenen Einzelauftrag ab. Der Auftragnehmer ist spezialisiert auf die Erbringung der im Einzelauftrag (im Folgenden „Bestellung“ genannt) näher benannten Leistungen. Er erbringt diese als Subunternehmer für P4EX.
2. Geltungsbereich
2.1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) regeln die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers (im Folgenden „Projektpartner“, kurz „PP“ genannt) und des Auftraggebers (im Folgenden „P4EX“ genannt) aus dem Vertragsverhältnis, soweit in der Bestellung keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
2.2. Die AVB gelten in der bei Abschluss des Vertrags gültigen Fassung.
2.3. Diese AVB gelten nur gegenüber einem PP, der in Ausübung seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt.
2.4. Die Parteien sind sich einig, dass ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten; entgegenstehende oder abweichende AGB des PP werden nicht einbezogen.
3. Vertragsschluss
3.1. Ein Vertrag kommt erst mit Unterzeichnung der Bestellung durch beide Parteien zustande.
3.2. Nimmt der PP Änderungen an der Bestellung vor, so können diese nur berücksichtigt werden, wenn der PP ausdrücklich auf diese hinweist und P4EX diesen zustimmt.
3.3. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung bedürfen der Schriftform.
3.4. Die Bestellung und diese AVB stellen die vollständige Vereinbarung über die zu erbringenden Leistungen dar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
4. Vertragsgegenstand
Wesentliche Vertragspflichten des PP sind die Erbringung der bestellten Leistungen (4.1), die Einräumung und Übertragung der Nutzungsrechte hieraus (4.2) sowie die Erstellung und Überlassung der Dokumentation (4.3).
4.1. Erbringung der bestellten Leistungen
4.1.1. Der PP erbringt für P4EX die in der Bestellung konkret vereinbarten Leistungen und erhält im Gegenzug den vereinbarten Preis. Die vom PP erbrachten Leistungen sind nur dann abnahmefähig und dementsprechend von P4EX zu bezahlen, wenn die vereinbarten Leistungsinhalte und -pakete vollständig erbracht sind.
4.1.2. Der PP ist verpflichtet, seine Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Anwendung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Fertigstellung zu erbringen.
4.1.3. Der PP sichert zu, über das für die Erbringung der Leistungen erforderliche Know-how zu verfügen und die notwendigen technischen Hilfsmittel hierfür zu besitzen.
4.1.4. Der PP unterstützt den Kunden der P4EX mit der berufsüblichen Sorgfalt und nach marktüblichen Qualitätsstandards. Insbesondere wird er allgemeingültige Standards wie ISO 9001 und ISO 27001 beachten.
4.1.5. Der PP ist darüber hinaus verpflichtet, sich im Rahmen der Durchführung dieses Vertrages auf dem Gebiet seiner Tätigkeit regelmäßig fortzubilden und sich über aktuelle Veränderungen in diesem Themenfeld laufend zu informieren.
4.2. Übertragung der Nutzungsrechte
P4EX ist gegenüber ihren Kunden verpflichtet, diesen umfangreiche Nutzungs- und Schutzrechte einzuräumen. Damit P4EX diese Nutzungs- und Schutzrechte ihren Kunden weitergeben, also ihrerseits die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen kann, verpflichtet sich der PP wie folgt:
4.2.1. Der PP teilt P4EX alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags entstandenen Erfindungen, Verbesserungen, Ergebnisse oder entstandenes Know-how mit. Der PP sichert zu, dass durch seine Leistungen keinerlei Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte oder Patente, verletzt werden. Der PP zeigt P4EX unverzüglich schriftlich an, wenn die Bestellung oder sonstige Unterlagen zur Definition der Leistungen dazu führen können, dass Rechte Dritter verletzt werden.
4.2.2. An allen unter das Urheberrecht fallenden Ergebnissen, insbesondere an Quellcode und Dokumentation, räumt der PP P4EX im Zeitpunkt der Erstellung ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, unwiderrufliches sowie frei und jederzeit auf Dritte übertragbares Recht zur Nutzung in allen Nutzungsarten, Bearbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung einschließlich der Handlungen nach § 69c UrhG und sonstiger Verwertung ein. Der PP verzichtet ausdrücklich auf das Recht, als Urheber genannt zu werden, auf das Recht auf Zugang zu Werkstücken und auf das Recht zur Zustimmung zur Veröffentlichung des Werks. P4EX nimmt den Verzicht im eigenen Namen und im Namen des Kunden an. Sofern die Ergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist P4EX berechtigt, hierfür Schutzrechte im In- und Ausland im eigenen Namen anzumelden und auch wieder fallen zu lassen oder diese Rechte an die Kunden von P4EX zu übertragen.
4.2.3. Der PP stellt P4EX und deren Kunden von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten frei, mit denen die Verletzung von Schutzrechten, insbesondere Urheberrechten oder Patenten geltend gemacht wird, die aus und im Zusammenhang mit den vom PP zu erbringenden Leistungen stehen.
4.2.4. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von P4EX im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen Dritter bleiben von vorstehenden Bestimmungen unberührt.
4.3. Dokumentation
Der PP ist verpflichtet, eine nachvollziehbare und lückenlose Dokumentation zu erstellen, die der PP sowohl im eigenen Interesse als Grundlage für die Rechnungsstellung als auch als wesentlichen Bestandteil seiner vertragsgemäßen Leistungen zu erstellen hat, was nachfolgend näher bestimmt ist:
4.3.1. Der PP ist zur umfassenden Dokumentation seiner Ergebnisse verpflichtet. Die Dokumentation des PP dient auch zur Prüfung der zu erbringenden Leistungsergebnisse durch P4EX.
4.3.2. Zur Dokumentation können nach Art der zu erbringenden Leistungen insbesondere gehören: die Anwendungsdokumentation (Nutzerhinweise, Anleitungen und Hilfestellungen etc.), die Nutzungshandbücher für Hard- und Software sowie die Verfahrensbeschreibungen. Die Dokumentation muss – insbesondere dann, wen der PP Individualsoftware erstellt – es dem für die Nutzung und Administration einzusetzenden Personal des Kunden von P4EX ermöglichen, das Leistungsergebnis ordnungsgemäß zu bedienen. Die Dokumentation muss darüber hinaus den technischen Aufbau und die technischen Abläufe des Leistungsergebnisses so umfassend beschreiben sein, dass es dem Kunden möglich ist, die Unterlagen auch ohne Inanspruchnahme des PP zu verwenden, insbesondere um das Leistungsergebnis selbständig einsetzen und fortentwickeln zu können.
4.3.3. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Dokumentation mit Fertigstellung der vereinbarten Leistungen an P4EX zu übergeben.
5. Verhältnis des PP zu P4EX und zu deren Kunden
5.1. Der PP genießt aufgrund der geführten Vorgespräche besonderes Vertrauen von P4EX. Er erbringt die vereinbarten Leistungen als selbständiger Unternehmer. Dies ist die gemeinsame Grundlage des geschlossenen Vertrags. Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet.
5.2. Der PP ist weder in die Organisationsstruktur von P4EX noch in die Arbeitsorganisation des Kunden eingebunden. Der PP unterliegt weder seitens P4EX einer Weisungsgebundenheit noch seitens des Kunden. Er ist hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung (Inhalt, Zeit, Ort und Ausführung) der von ihm zu erbringenden Leistungen frei.
5.3. Sofern der PP fachliche oder leistungsbezogene Vorgaben erhält, meldet er dies P4EX unverzüglich. Bei etwaigen Unstimmigkeiten bezüglich der Art und Weise der Vertragsdurchführung hat sich der PP an P4EX bzw. an deren vor Vertragsschluss benannten Ansprechpartner zu wenden. Fragen betreffend die Ausführung der Leistungen aus der Bestellung klärt der PP ausschließlich mit P4EX bzw. mit dem vor Vertragsschluss benannten Ansprechpartner auf Seiten von P4EX.
5.4. Sofern der PP beim Kunden von P4EX vor Ort tätig wird, informiert er sich zu Beginn seiner Tätigkeit beim Kunden über dort geltende Sicherheits-, Umweltschutz- und Datenschutzbestimmungen. Der PP wird diese bei der Erbringung seiner Leistungen beachten.
6. Beauftragungsumfang
6.1. Voraussetzung für die Leistungserbringung ist der schriftliche Abruf der Leistung durch P4EX. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Starttermin des Leistungszeitraums, ist der PP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
6.2. Die Parteien werden, soweit dies im Einzelfall geboten ist, im Rahmen der jeweiligen Bestellung verbindliche Fertigstellungstermine vereinbaren.
6.3. Den in der Bestellung vereinbarten Gesamtpreis darf der PP nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von P4EX und bei Vorliegen einer entsprechenden Neubeauftragung durch P4EX überschreiten.
7. Leistungserbringung durch Dritte
7.1. Der PP muss die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht persönlich erbringen. Er kann sich anderer Personen bedienen, sofern diese über die für die Leistungserbringung erforderliche Qualifikation verfügen.
7.2. Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch P4EX.
7.3. P4EX ist berechtigt, den Austausch einer von dem PP eingesetzten Person zu verlangen, wenn ein sachlicher Grund hierfür besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die eingesetzte Person nicht über die für die Leistungserbringung ausreichende Qualifikation verfügt. Ein etwa für den PP hiermit verbundener Mehraufwand kann nicht geltend gemacht werden.
8. Preis, Abrechnung, Zahlung
8.1. Der vereinbarte Gesamtpreis umfasst sämtliche in der Bestellung genannten und hierin näher ausgestalteten Leistungen. Im Preis sind stets sämtliche Nebenkosten, Spesen, Reisekosten und -zeiten enthalten, soweit in der Bestellung nichts anderes vereinbart wurde. Der Preis versteht sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
8.2. Die Berechnung des Preises erfolgt nach Aufwand mit Höchstbegrenzung, d.h. die Summe der monatlich abgerechneten Teilleistungen muss innerhalb des vereinbarten Gesamtpreises bleiben.
8.3. Ist ein pauschaler Festpreis vereinbart, gilt abweichend zu Ziffer 8.2 Folgendes: Der Festpreis wird, soweit nicht anders vereinbart, nach vollständiger Erbringung der Leistungen fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist die Abnahme der Leistungen und die Einreichung der für eine Gutschrift notwendigen Unterlagen.
8.4. Der PP reicht monatlich – spätestens 5 Arbeitstage nach Ende des Vormonats – die vom Projektleiter des Kunden von P4EX unterzeichnete Leistungsnachweise im Original sowie optional eine Spesenaufstellung und entsprechende Belege für den Vormonat unter Angabe der P4EX-Bestellnummer ein, sofern nicht ein pauschaler Festpreis oder eine anderweitig abweichende Regelung vereinbart wurde. Die Unterlagen sind elektronisch als pdf per eMail zu Händen des in der Bestellung genannten Ansprechpartners der P4EX zu senden. Unterlagen per Fax und/oder ohne Angabe der Bestellnummer können nicht akzeptiert werden.
8.5. P4EX erstellt eine Gutschrift für den PP unter Berücksichtigung der Bestellung und der aktuell gültigen Umsatzsteuer. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Unterlagen für die Gutschriftserstellung gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei P4EX eingegangen. Ohne vom Kunden unterschriebene Leistungsnachweise kann P4EX keine Gutschriften erstellen. Sollte den Unterlagen dieser Nachweis fehlen, gilt für alle eingereichten Unterlagen eine nicht ordnungsgemäße Einreichung.
8.6. P4EX weist Gutschriftsbeträge nach Eingang von Leistungsnachweisen und sonstigen Belegen nach Wahl von P4EX innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug oder innerhalb von 3 Werktagen unter Abzug von 3% Skonto nach Erstellung der Gutschrift zur Zahlung an. Soweit in der Bestellung ein abweichendes Zahlungsziel (z.B. „30 Tage netto“) vereinbart ist, gilt ausschließlich dieses vereinbarte Zahlungsziel.
8.7. Sofern für Zahlungen ins Ausland Kosten anfallen, gehen diese zu Lasten des PP.
8.8. Zahlungen stellen kein Anerkenntnis der Vertragskonformität der Leistungen dar und erfolgen unter dem Vorbehalt der Richtigkeit von Lieferung und Leistung.
8.9. Tritt der PP Ansprüche auf Bezahlung gegen P4EX ab, kann P4EX dennoch an den PP leisten und dadurch die Zahlungsverpflichtung erfüllen.
9. Versicherung, Steuern, behördliche Genehmigungen
9.1. Für seine Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung kommt der PP selbst auf. Er führt die erforderlichen Steuern selbst ab. Der PP hat sich auf seine Kosten freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung als Selbstständiger zu versichern oder eine gleichwertige private Unfallversicherung für seine selbstständige Tätigkeit nachzuweisen.
9.2. Der PP hat auf seine Kosten vor Vertragsbeginn eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten und dies P4EX auf Verlangen nachzuweisen.
9.3. Die unternehmerische Selbstverantwortlichkeit des PP wurde bei der Kalkulation des Preises berücksichtigt.
9.4. Der PP hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche für seine Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Freigaben oder Nachweise erbracht werden. Der PP ist weiterhin verpflichtet, etwaig erteilte Genehmigungen, Freigaben, Visa, Arbeitserlaubnisse und behördliche Bewilligungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind oder werden, während der Dauer der Zusammenarbeit auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. Sollte P4EX durch einen Dritten aufgrund der Verletzung der vorgenannten Regelungen und / oder aufgrund eines Verstoßes durch den PP gegen behördliche Anforderungen, Genehmigungen oder Auflagen in Anspruch genommen werden, wird der PP P4EX von sämtlichen Kosten auf erstes Anfordern freistellen. Soweit der PP gegen entsprechende Aufenthaltstitel, Visa oder Auflagen verstößt, die eine Inanspruchnahme der P4EX nach sich zieht, haftet der PP gegenüber P4EX unbeschränkt persönlich.
10. Haftung, Gewährleistung, Verjährung
10.1. Aufwendungs- oder Schadensersatz für Schäden, die der PP oder die von ihm zur Erfüllung eingesetzten Personen bei der Leistungserbringung erleiden und die P4EX nicht zu vertreten hat, ist gegenüber P4EX ausgeschlossen.
10.2. Sofern der PP für die Erbringung der geschuldeten Leistungen eigene Hard- und/oder Software einsetzt, steht er dafür ein, dass diese frei von Schadsoftware ist. Verursacht der PP bei P4EX oder bei einem Kunden von P4EX Hard- und/oder Softwareschäden durch Schadsoftware, insbesondere durch Virenbefall, trägt der PP die Kosten für die Beseitigung der Schäden und eventueller Folgeschäden.
10.3. Im Falle der Übernahme von organschaftlichen Aufgaben durch den PP für den Kunden von P4EX trägt der PP Sorge für eine angemessene Directors & Officers Schadenpolice, die durch den Kunden im Namen des PP abzuschließen ist. Der Nachweis des Bestehens dieser Versicherung ist auf Verlangen von P4EX zu erbringen.
10.4. Übernimmt der PP Aufgaben im Sinne eines Interim Managements, ist er verpflichtet, eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Nachweis des Bestehens der Versicherung ist vor dem Ersten Projekttag gegenüber P4EX zu erbringen. Besteht kein ausreichender Versicherungsschutz, kann der PP nicht verlangen, beim Kunden eingesetzt zu werden. Ein Honoraranspruch des Projekt Partners besteht in diesem Fall nicht.
10.5. Die Verjährungsfrist für werkvertragliche Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt grundsätzlich 36 Monate, für Rechtsmängelansprüche an erstellter Individualsoftware 60 Monate jeweils ab der schriftlichen Erklärung der Abnahme, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichend davon verjähren die vorgenannten Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der PP den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1 dieser Ziffer. Der PP ist innerhalb der vorstehend genannten Fristen verpflichtet, Mängel an von ihm erbrachten Leistungen zu beseitigen, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.
10.6. Die Haftung des PP nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
11. Unterrichtungspflichten
11.1. Wenn der PP die ihm übermittelten Informationen und Anforderungen für nicht ausreichend spezifiziert, unvollständig, widersprüchlich, objektiv nicht ausführbar oder in sonstiger Weise für unzureichend hält, unterrichtet er P4EX unverzüglich schriftlich; ebenso, wenn Beistellungen nicht vertragsgemäß sind.
11.2. Sofern sich bis zur Fertigstellung der zu erbringenden Leistungen Änderungen des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik ergeben, hat der PP diese unverzüglich P4EX anzuzeigen und gleichzeitig die Änderung schriftlich zu benennen.
11.3. Der PP wird P4EX auf Wunsch unverzüglich über den jeweiligen Ist- und Sollstand der in der Bestellung vereinbarten Leistungen in Bezug auf deren Erfüllung, Kosten und Termine schriftlich informieren.
11.4. Stellt der PP fest, dass die Einhaltung eines Fertigstellungs- oder Abnahmetermins gefährdet ist, unterrichtet er P4EX unverzüglich schriftlich.
11.5. Erstellt oder bearbeitet der PP Individualsoftware, teilt er P4EX auf Anforderung in angemessener Frist, unabhängig davon spätestens jedoch bis zur Fertigstellung seiner Leistungen mit, welche Werkzeuge er bei seiner Tätigkeit verwendet bzw. entwickelt hat.
11.6. Der PP wird P4EX auf Anforderung vor Aufnahme der Vertragsbeziehung als auch während dessen Durchführung Auskünfte zur Ausübung seiner Tätigkeit für den bzw. die Kunden von P4EX als auch zu seinen persönlichen Verhältnissen geben, soweit P4EX hierfür ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Der PP versichert gegenüber P4EX die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Falsche Angaben berechtigen P4EX zur Anfechtung des Vertrags oder zur fristlosen Kündigung, sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem PP.
12. Vertragsdauer, Vertragsbeendigung
12.1. Der Vertrag endet mit Erfüllung der in der Bestellung beauftragten Leistungen, spätestens jedoch mit Erreichung des vereinbarten Gesamtpreises.
12.2. Für die Kündigung des Vertrags gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Unabhängig davon ist P4EX berechtigt, den Vertrag innerhalb der ersten 30 Tage mit einer First von 1 Projekttag und danach mit einer Frist von 10 Projekttagen zu kündigen.
12.3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
12.4. Im Fall der Kündigung des Vertrags werden die bis zum Zeitpunkt der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen vergütet. Weitergehende Ansprüche stehen dem PP nicht zu.
12.5. Eine Kündigung muss schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen.
13. Kundenschutzvereinbarung
13.1. Der PP hat das Recht, auch für Dritte tätig zu werden, soweit er dadurch seine Pflichten gegenüber P4EX aus der Bestellung und nachfolgende Pflichten nicht verletzt. Eine vorherige Zustimmung von P4EX ist nicht erforderlich.
13.2. Dem PP ist es untersagt, während der Durchführung einer Bestellung in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise – auch indirekt über Dritte – für den in der Bestellung benannten Kunden von P4EX tätig zu werden.
13.3. Dem PP ist es untersagt, für die Dauer von 12 Monaten nach dem Ende des Vertrages in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise – auch indirekt über Dritte – für den in der Bestellung benannten Kunden von P4EX tätig zu werden.
13.4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffern 13.2 und 13.3 genannten Kundenschutzvereinbarungen bezahlt der PP an P4EX eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Auftragswertes dieser Bestellung einschließlich aller bisherigen Bestellungspositionen zu der Bestellnummer dieser Bestellung.
13.5. Die Vertragsstrafe gemäß Ziffer 13.4 beträgt höchstens jedoch EUR 15.000 pro Verstoß und Monat.
13.6. Im Falle eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu fällig. Die Einrede, die Verstöße würden auf einer fortgesetzten Handlung beruhen, die Vertragsstrafe sei daher nur einmal zu bezahlen, ist ausgeschlossen.
13.7. Der PP verpflichtet sich, die Kundenschutzvereinbarung aus Ziffer 13.2 auch mit den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen zu vereinbaren. Der PP verpflichtet sich ferner, die Kundenschutzvereinbarung aus Ziffer 13.3 auch mit den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen zu vereinbaren.
13.8. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Kundenschutzvereinbarungen auch den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen aufzuerlegen, bezahlt der PP an P4EX, als Ausgleich für entgangenen Gewinn sowie Aufwendungen im Bereich Vertrieb und Marketing, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000.
13.9. Die Geltendmachung eines über die in Ziffer 13 geregelten Vertragsstrafen hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
14. Geheimhaltung, Herausgabe
14.1. Der PP hat alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und alle ihm gegenüber als vertraulich bezeichneten oder den Umständen nach als vertraulich anzusehenden Informationen und Vorgänge, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für P4EX und deren Kunden zur Kenntnis gelangen, auch nach Durchführung des Vertrags, Dritten gegenüber unbefristet geheim zu halten. Weiter hat der PP die von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten und dies auf Verlangen von P4EX nachzuweisen. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die dem PP bereits vor deren Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren oder die öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies der PP zu vertreten hat, oder die von dem Überlassenden schriftlich freigegeben worden sind.
14.2. Dem PP ist es untersagt, die Bestellung oder andere Vertragsdokumente dieses Vertragsverhältnisses, insbesondere die Konditionen und Vereinbarungen der Bestellung Dritten zugänglich zu machen. Der PP hält sämtliche Details des vereinbarten Preises, insbesondere Art und Höhe, unbeteiligten Dritten gegenüber geheim. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber Mandatsträgern, die aufgrund zwingender berufs- oder standesrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
14.3. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung des Kunden von P4EX ist es dem PP und den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen nicht gestattet, Gegenstände, Geschäftspapiere, Aufzeichnungen (im weitesten Sinne), Unterlagen, Teile, Zeichnungen, Muster, Prozesse, Verfahren, Programme, Verträge und Vereinbarung der P4EX bzw. deren Kunden und dergleichen sowie Informationen und Daten (im Folgenden als „Informationen“ bezeichnet), gleich welcher Art, aus den Geschäftsräumen des Kunden zu entfernen. Dem PP und den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen ist es ferner nicht gestattet, Informationen zu vervielfältigen und / oder für eigene Zwecke oder bei Dritten bzw. für Dritte einzusetzen.
14.4. Für jeden Verstoß gegen die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen hat der PP eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000 an P4EX zu bezahlen.
14.5. P4EX kann jederzeit die Herausgabe von im Rahmen des Vertrags erstellten und / oder erhaltenen bzw. erlangten Informationen vom PP verlangen, die dann unverzüglich zu erfolgen hat. Spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes gibt der PP sämtliche Informationen und Sachen an P4EX bzw. deren Kunden heraus. An diesen steht dem PP kein Zurückbehaltungsrecht zu. Dies gilt insbesondere für die zu verschaffenden Nutzungsrechte gem. Ziff. 4.2 sowie die zu übergebende Dokumentation gem. Ziff. 4.3.
15. Datenschutz
15.1. Der PP wird die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) beachten, insbesondere das Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Er wird bei der Durchführung der Aufträge nur Personen einsetzen, die auf das Datengeheimnis nach EU-DSGVO verpflichtet worden sind. Das Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit fort.
15.2. Der PP ist verpflichtet, eine Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (ADV) mit dem Kunden der P4EX abzuschließen, soweit im Rahmen der Leistungserbringung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss einer ADV gegeben sind. Sollte der PP Dritte für die Verarbeitung personenbezogener Daten einsetzen, bedarf dies zwingend der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch P4EX.
15.3. Der PP hat die Einhaltung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen und P4EX auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
15.4. Auf Verlangen von P4EX wird der PP die datenschutzkonforme Vernichtung von vertraulichen Dokumenten und/oder Datenträgern nachweisen, die ihm von P4EX oder dem Kunden von P4EX überlassen wurden.
15.5. Soweit der PP personenbezogene Daten für P4EX verarbeitet, ist P4EX nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben auch in den Geschäftsräumen des PP zu überprüfen.
16. Ergänzende Bestimmungen
16.1. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von P4EX vereinbart.
16.2. Für dieses Vertragsverhältnis, einschließlich der Form seines Zustandekommens und sämtlicher sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist.
16.3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt.
16.4. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu setzen, die dem angestrebten Vertragszweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.